AGB
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
- Unsere Lieferungen, Leistungen, Verträge und Angebote (im Folgenden „Lieferungen) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
- Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, sind wir berechtigt dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Der Schriftform steht eine Übertragung per Telefax oder Datenfernübertragung gleich. Wir weisen darauf hin, dass unsere mit dem Verkauf betrauten Angestellten nicht befugt sind, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen hinausgehen. Dementsprechend bedürfen derartige Erklärungen unserer Vertreter zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
- Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen und Angaben in Musterbüchern, Preislisten, Prospekten und sonstigen Druckschriften, wie z.B. Zeichnungen, Montageskizzen, Abbildungen, Beschreibungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten, sind nach bestem Wissen ermittelte Werte, die jedoch erst durch Festlegung in den Auftragsbestätigungen verbindlich werden. Das gleiche gilt für Angaben der Werke.
- Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Wir behalten uns vor, die Kosten für Muster und Versuchsteile zu berechnen. Die Zahlung ist im Zweifel nach Abnahme der Erstmuster, Versuchsteile oder Werkzeuge fällig.
- Alle durch uns hergestellten oder beschafften Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben unser Eigentum, auch wenn deren Beschaffungs- oder Herstellungskosten vom Kunden ganz oder teilweise übernommen werden. Wir sind zur Herausgabe der Werkzeuge und Vorrichtungen nicht verpflichtet.
- An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Kunden nicht annehmen, sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.
- Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, verstehen sich unsere Preise in EURO ab Werk oder Lager einschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
- Nicht vorhergesehene und von uns nicht zu vertretende Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen uns zu entsprechenden Preisanpassungen. Die jeweilige Änderung wird dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Änderung Gegenstand des bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von zehn Werktagen schriftlich zu kündigen. Eine Preisanpassung gemäß der vorstehenden Regelung ist nicht möglich, soweit es um eine Erhöhung des Preises für Waren oder Leistungen geht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen.
- Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden. Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, so gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
- Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind unsere Rechnungen 30 Tage ab Rechnungsdatum netto ohne Abzüge zur Zahlung fällig. . Als Datum des Zahlungseingangs gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Bankkonto gutgeschrieben wird. Während des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Das Recht, weitergehende Ersatzansprüche oder Gestaltungsrechte geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt.
- Voraus- bzw. Abschlagszahlungen verzinsen wir nicht.
- Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit unstrittigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen statthaft.
- Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
- Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
- Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
- Lieferzeitangaben sind – auch wenn mit dem Kunden ein Liefertermin vereinbart ist – nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, der Liefertermin wurde ausdrücklich als fix vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden technischen Daten, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
- Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 8 dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, sowie unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
- Bis zur vollständigen Begleichung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich etwaiger Nebenforderungen (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren (Vorbehaltswaren) vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
- Die Vorbehaltsware darf vor der vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
- Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes zu veräußern, zu verarbeiten oder zu vermischen. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
- Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
- Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung, sowie unsachgemäße Montage oder mangelhafte Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Lieferung der Ware an einen Verbraucher.
- Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen.
- Wir leisten keine Gewähr für Konstruktionsmängel, wenn Zeichnungen und Pläne vom Kunden beigestellt wurden oder wenn der Fehler auf die Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Montage oder Inbetriebsetzung, natürlichen Verschleiß oder vom Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist.
- Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
- Wir sind berechtigt, die geschuldete Nachlieferung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
- Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten (nicht Ausbau- und Einbaukosten) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch das Mangelbeseitigungsverlanden des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
- Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
- Soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
§ 10 Gewerbliche Schutzrechte
(1) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wir haften unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
§ 12 Geheimhaltung
- Falls wir nach vom Kunden vorgelegten Zeichnungen und Plänen beauftragt wurden, garantiert der Kunde das Nichtbestehen von diesbezüglichen gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder sonstigen Rechten Dritter, dass kein geistiges Eigentum Dritter verletzt wird und nicht gegen gesetzliche oder behördliche Verbote verstoßen wird.
- Der Kunde ist verpflichtet, uns von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung gegen uns richten.
- Dir Freistellungsverpflichtung des Kunden erstreckt sich auch auf sämtliche Anwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
(1) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wir haften unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
- für Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben
- für Schäden aus Verstößen gegen eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, so genannte Kardinalpflicht) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch dem Grunde und der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, deren Eintritt wir bei Vertragsabschluss nach den von uns damals bekannten Umständen vernünftigerweise vorhersehen konnten.
§ 12 Geheimhaltung
- Alle durch uns zugänglich gemachten oder vom Kunden über uns in Erfahrung gebrachten Informationen, Rezepturen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, technischen Aufzeichnungen, Verfahrensmethoden, Software und sonstiges technisches und kaufmännisches Know-how, sowie im Zusammenhang damit erzielte Arbeitsergebnisse (nachfolgende „vertrauliche Informationen“) sind vom Kunden Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Kunden nicht für Zwecke verwendet werden, die über den konkreten Vertragszweck des mit uns geschlossenen Vertrags hinausgehen und ausschließlich solchen Personen zugänglich gemacht werden, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung Kenntnis der vertraulichen Informationen haben müssen und entsprechend dieser Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Sämtliche Kenntnisse, Informationen und Erfindungen technischer und geschäftlicher Art – Werbematerial ausgenommen – die wir dem Kunden im Rahmen des Geschäftsverbindungen zugänglich gemacht haben, insbesondere Kostenvoranschläge, Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Erfahrungsberichte, Verfahrensbeschreibungen und Materialanalysen, sind vertraulich und dürfen ohne unsere Genehmigung nicht verändert, vervielfältigt oder Dritten mittelbar oder unmittelbar zugänglich gemacht werden. Insbesondere darf er diese nicht selbst zum Patent anmelden oder Dritten hierzu Gelegenheit geben. Andernfalls haftet der Kunde für den gesamten uns daraus entstehenden Schaden.
- Die Verpflichtung der Geheimhaltung gilt auch über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus, solange und soweit der Kunde nicht den Nachweis einbringen kann, dass ihm die vertraulichen Informationen zum Zeitpunkt ihrer Erlangung bereits bekannt oder diese offenkundig waren oder später ohne sein Verschulden offenkundig geworden sind. Wir behalten uns an durch uns offenbarten Unterlagen jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor.
- Sämtliche zu Angeboten von uns übermittelte Zeichnungen oder andere Unterlagen sind auf unser Verlangen jederzeit und jedenfalls dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, spätestens bei Beendigung der Lieferbeziehungen. Jede Art von Lizenz betreffend vertrauliche Informationen bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf vertrauliche Informationen bzw. entsprechende Dokumente oder Materialien steht dem Kunden nicht zu.
- Der Kunde garantiert, weder direkt noch indirekt geschäftliche oder sonstige Vereinbarungen zu Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder anderen kriminellen oder verfassungswidrigen Organisationen zu unterhalten. Insbesondere stellt der Kunde durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Umsetzung der EG-Verordnungen Nr. 2580/2001, Nr. 753/2011 und 881/2002 sowie entsprechender im Kontext der Lieferbeziehung anwendbarer US-amerikanischer und/oder anderer entsprechender Bestimmungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebs sicher. Sobald Waren unsere jeweilige Betriebsstätte verlassen haben, ist allein der Kunde für die Einhaltung o.g. Bestimmungen verantwortlich und wird uns von allen uns aufgrund eines entsprechenden Rechtsverstoßes des Kunden, dessen verbundener Unternehmen oder Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen treffenden Ansprüchen und Kosten freistellen – einschließlich angemessener Anwalts- und Beratergebühren oder verwaltungsrechtlicher Gebühren oder Bußgelder, welche aus besagten Rechtsverstößen resultieren.
- Wir weisen darauf hin, dass unser Angebot bzw. der Auftrag des Kunden vorbehaltlich der Erteilung einer Exportgenehmigung durch die Behörden gilt. Ein zugesagter Liefertermin steht ebenfalls unter dem Vorbehalt des Vorliegens einer Exportgenehmigung. Daher sollte der Kunde bei Auftragserteilung berücksichtigen, dass es hierbei zu von uns nicht beeinflussbaren Lieferzeitverschiebungen kommen kann. Beim eventuell anschließenden Export hat der Kunde eigenverantwortlich die zutreffenden exportkontrollrechtlichen Bestimmungen, z.B. die Prüfung des Empfängers bzw. Endverwenders, zu beachten. Für den weiteren Export in Embargoländer sind die jeweiligen außenwirtschaftlichen Bestimmungen zu beachten, z.B. die aktuell gültige Iran-Embargo Verordnung und ihre entsprechenden Änderungsverordnungen.
§ 14 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Für diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (C.I.S.G.) und sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler oder multilateraler Abkommen ist ausgeschlossen.
- Erfüllungsort für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis sich ergebende Rechte und Verbindlichkeiten, insbesondere aus unseren Lieferungen, ist der jeweilige Standort, von dem die Lieferung ausgeführt wird. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Verbindlichkeiten ist Grasbrunn bei München/Oberbayern.
besonderen Gerichtsstand zu verklagen.
- Hat der L Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so sind wir nach unserer Wahl außerdem berechtigt, alle Ansprüche, Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten aus Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig und bindend entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in München. Das Schiedsverfahren wird in deutscher oder englischer Sprache abgehalten. Es kommt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zur Anwendung.